26
Jul
2005

Versicherungen müssen Gewinne teilen

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Musterprozess drei Versicherten von Kapital-Lebensversicherungen Recht gegeben. Die Kläger hatten gefordert, dass insbesondere auch die stillen Reserven bei der Berechnung der Ausschüttungen berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht genügen, weil hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür fehlen, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt
werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt
worden ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2005 vom 26. Juli 2005

GEMA kritisiert Plan europaweiter Lizenzen für Onlinemusik

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Prof. Reinhold Kreile, hat in einem Interview mit der »Financial Times Deutschland« (FTD) vom 25.7.2005 Kritik an der von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) geplanten europaweiten Lizenz für Onlinemusik geübt. Seiner Ansicht nach birgt das vorgesehene Modell die Gefahr »offenbar nicht gesehener chaotischer Veränderungen«.
Prof. Kreile sieht nach Angaben der »FTD« weder einen Nutzen für die Rechteinhaber noch für die Anbieter. Er begrüßte zwar »die Absicht, europaweit den Onlineerwerb von Musik zu erleichtern«. Aber die Autorenvergütung müsse »nach dem Prinzip des Schutzes des geistigen Eigentums« festgesetzt sein, »nicht nach der falsch verstandenen Wettbewerbsordnung«.
Der Vorstandsvorsitzende der GEMA brachte gegenüber der Zeitung seine Befürchtung zum Ausdruck, dass die Tonträgerindustrie die angemessene Vergütung der Urheber möglichst drücken wolle. Das geplante Verfahren wirke sich zu Lasten der Komponisten und Textdichter aus, da ein Wettbewerb zwischen den europäischen Verwertungsgesellschaften zu dem Einbruch der bisherigen Tarife führen könnte.
Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht

Frankreich: Kopierschutzmaßnahmen bei DVDs sind eine rechtmäßige Beschränkung des Rechts auf Privatkopie

Das Tribunal de Grande Instance in Paris (TGI Paris) hat in einem Urteil vom 30.4.2005 Kopierschutzmaßnahmen bei DVDs als rechtmäßige Beschränkung des Rechts auf Privatkopien erstmals ausdrücklich anerkannt.
Der Käufer einer Film-DVD hatte zusammen mit der Verbraucherschutzorganisation UFC gegen die Produktionsunternehmen des Films Alain Sarde, Universal Pictures Video France und Studio Canal, geklagt. Der Kunde hatte erst nach dem Kauf der DVD und nachdem er erfolglos versucht hatte, eine Kopie des Films anzufertigen, festgestellt, dass diese mit einem Kopierschutz versehen war. Die Hülle der DVD enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Hierin sahen die Kl. eine Verletzung des Rechts auf Privatkopie, das ihrer Ansicht nach aus Art. 122-5 des Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums (Code de la propriété intellectuelle - CPI) resultierte. Nach dieser Bestimmung darf der Autor eines Werks nach dessen Verbreitung die Anfertigung von Kopien oder Vervielfältigungen, die lediglich zum privaten Gebrauch bestimmt sind, nicht verbieten.
Nach Ansicht der Richter stellt die digitale Kopie der DVD eines veröffentlichten Filmwerks eine Beeinträchtigung seiner normalerweise üblichen Verwertung dar, sodass der Käufer sich diesbezüglich nicht auf die Ausnahme der Vervielfältigungsmöglichkeit zum privaten Gebrauch berufen könne.

Anmerkung: Der Sache nach hat das Tribunal de Grande Instance einen Dreistufentest durchgeführt, wie er erstmals in Artikel 9 Absatz 2 der Revidierten Berner Übereinkunft festgelegt wurde und der sich in Artikel 5 Absatz der EU-Informations-Richtlinie findet(Ausnahmen und Beschräkungen dürfen nur auf bestimmte sonderfälle angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werkes oder Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden).
Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Europäische Kommission verabschiedet den zweiten Bericht über den rechtlichen Schutz von biotechnologischen Erfindungen

Die Europäische Kommission hat den zweiten Teil des Berichts über den rechtlichen Schutz von biotechnologischen Erfindungen veröffentlicht, wie es durch Artikel 16 (c) der Richtlinie 98/44 vorgeschrieben war.

Der Bericht behandelt zwei Themen, die schon zuvor im ersten Bericht behandelt worden waren: den Schutzumfang von Patenten für Gensequenzen und die Patentierbarkeit von menschlichen embryonalen Stammzellen und daraus gewonnen Zelllinien. Außerdem führt er neue und fundamentale Betrachtungen über Ethik, Forschung und wirtschaftliche Themen ein, die in der letzten Zeit aufgekommen sind.

Auch, wenn 21 Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie schon umgesetzt haben, so gibt es noch immer einige Fragen in denen eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der zwei grundlegenden Fragestellungen noch verfrüht wäre. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, zu überwachen, ob sich aus den Unterschieden zwischen den Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten Konsequenzen ergeben. Außerdem wurde eine Studie über das Ausmaß von DNA Patenten in Europa gestartet.

Quelle: IPR-Helpdesk
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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