21
Jul
2005

Kein Schmerzengeld für den „verfrühten Tod“ und das vernichtete Leben eines Angehörigen

Mit Urteil vom 1. 3. 2005, 2 Ob 55/04h bestätigte der Oberste Gerichtshof die klagsabweisenden Urteile der Unterinstanzen gegen eine Klage eines Mannes auf Schmerzengeld für das verkürzte Leben seiner Ehefrau. Diese wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Mit dem Vorbringen, die Getötete hätte noch eine weitere Lebenserwartung von 58,9 Jahren gehabt und für diese Zeit sei ihr die Lebensfreude genommen worden, beanspruchte der Kläger aks eingeantworteter Erbe ein übergegangenes Schmerzengeld von EUR 2.000 pro Lebensjahr.
Das Höchstgericht sprach aus, dass im Sinne der herrschenden Meinung im österreichischen und auch deutschen Schrifttum zufolge der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben“ einerseits sowie der Beendigung der dem Schmerzengeld immanenten Ausgleichsfunktion mit dem Tod eines Verletzten andererseits kein (vererbbarer) Schmerzengeldanspruch „für den verfrühten Tod“ bzw „das vernichtete Leben“ eines Angehörigen bestehen könne.

"Pay Per View" ist Fernsehdienst

Ein Pay per View Dienst, der in der Sendung von für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehprogrammen besteht und der nicht auf individuellen Abruf erbracht wird, ist ein Fernsehdienst, entschied der EuGH in der Rechtssache C-897/04.
Der Veranstalter eines solchen Dienstes unterliegt den Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung und damit der Verpflichtung, den Hauptanteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.

Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 51/05
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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