26
Jul
2005

Versicherungen müssen Gewinne teilen

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Musterprozess drei Versicherten von Kapital-Lebensversicherungen Recht gegeben. Die Kläger hatten gefordert, dass insbesondere auch die stillen Reserven bei der Berechnung der Ausschüttungen berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu der Überzeugung, dass die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht genügen, weil hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür fehlen, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt
werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt
worden ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2005 vom 26. Juli 2005

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