8
Jul
2005

Startschuss für den Österreichischen Musikfonds

Der jährlich mit EUR 600.000 dotierte Musikfonds ist eine Initiative zur Förderung professioneller österreichischer Musikproduktionen, um damit ihre Verwertung und Verbreitung zu steigern und Österreich als Kreativstandort zu stärken. Der Fonds ist für die kommenden zwei Jahre mit je 600.000 Euro dotiert, 350.000 Euro werden vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellt.
Gefördert werden bis zu 50 Prozent der Produktionskosten bei einer maximalen Fördersumme von 50.000 Euro je Projekt.
In der gestrigen Informationsveranstaltung wurde der Fonds und die Jury vorgestellt und Interessierte konnten sich über die Förderrichtlinien und Einreichmodalitäten informieren.
Die an die Informationen anschließende Diskussion hat gezeigt, dass derzeit noch viele Fragen zur Vergabe der Förderungen ungeklärt sind.Zu hoffen bleibt, dass der Verein die gesteckten Ziele erreichen kann, so dass dessen Bestand auch über die beiden ersten Jahre hinaus gesichert wird.

EuGH erweitert Markenschutz durch Zulassung von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 07.07.2005 entschieden, dass für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, eine Dienstleistungsmarke eingetragen werden kann (Az.: C-418/02). Er hat damit den Markenschutz in der EU ausgeweitet.
Nachdem die Zulässigkeit von Einzelhandelsdienstleistungsmarken in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt wurde, wurde mit der Entscheidung des Harmonisierungsamtes im Dezember 1999 (ABl. HABM 6/2000, 730 - GIACOMELLI SPORT) zu "GIACOMELLI SPORT" erstmals die Eintragbarkeit einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen grundsätzlich bejaht.
Der Präsident des HABM hatte daraufhin in seiner Verlautbarung vom 12. März 2001 (ABl. HABM 3/2001, 1222) zur Amtspraxis verfügt, dass die Anmeldung einer solchen Marke (retail services) im Gegensatz zur vorher allgemein herrschenden Ansicht nunmehr möglich sei.
In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-418/02 vom 7. Juli 2005 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte stellte der EuGH nunmehr fest, dass der Begriff "Dienstleistung" in der Richtlinie nicht näher definiert ist und dass er daher im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele - Schaffung von "grundsätzlich gleichen Bedingungen" in allen Mitgliedsstaaten - einheitlich auszulegen ist. Dieses Gebot der einheitlichen Auslegung wird nun in Zukunft dazu führen, dass sich auch die nationalen Registrierungsbehörden den Einzelhandelsdienstleistungsmarken nicht mehr verschließen können.

Quelle:
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
beck-aktuell
Entscheidung des EUGH C-418/02, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG

Abgaben nach Urheberrecht auch für Multifunktionsgeräte

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte mit Urteil vom 6.7.2005 (Az.: 4 U 19/05) in einem Musterprozess den Hersteller Hewlett-Packard zur Zahlung von Abgaben auf die Multifunktionsgeräten (wie Drucker mit Scanner- und Kopierfunktion) nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Richter gaben der Verwertungsgesellschaft Wort Recht und sprachen ihr zunächst 1,4 Millionen Euro zu. Das Gericht ließ laut einer heutigen Mitteilung Revision vor dem Bundesgerichtshof zu und die Hewlett-Packard GmbH kündigte die Revision gegen das Urteil bereits an.
Quelle: heise online
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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