25
Jul
2005

Otto-Versand muss Löschung seiner Warenmarke «Otto» bewilligen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der BGH an, dass der Otto-Versand seine für eine Vielzahl von Waren eingetragene Marke «Otto» lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringe. Damit nutze er die Marke nicht in einer für den Erhalt derselben maßgeblichen Weise. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setze bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstelle. Daran habe es gefehlt. Denn in den mit dem Zeichen «Otto» versehenen Katalogen sei eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Markenhersteller - angeboten worden. Der Verkehr sehe in solchen Fällen in der Bezeichnung «Otto» oder «Otto-Versand» lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware.
Quelle: beck-aktuell

Anmerkung: Für den Otto-Versand bedeutet die Zulassung von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel damit wohl Glück im Unglück.

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