25
Jul
2005

Es geht auch anders ...

Der kanadische Federal Court of Appeal bestätigte am 19.5.2005 eine Entscheidung der Vorinstanz, nach der die kanadische Musikindustrie nicht mit ihrem Antrag durchdringen konnte, Internet-Provider zur Preisgabe der Identität von 29 Tauschbörsen-Benutzern zu verpflichten.
Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf den Umstand, dass die von den Kl. vorgebrachten Beweise nicht ausreichend seien, insbesondere was die Verknüpfung der Pseudonyme mit bestimmten IP-Adressen betreffe. Es bestehe daher ein zu großes Risiko, dass in die Privatsphäre Unbescholtener eingegriffen würde und diese dann einem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt würden.
Entscheidung des Federal Court of Appeal

Quelle: Multimedia und Recht

Otto-Versand muss Löschung seiner Warenmarke «Otto» bewilligen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der BGH an, dass der Otto-Versand seine für eine Vielzahl von Waren eingetragene Marke «Otto» lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringe. Damit nutze er die Marke nicht in einer für den Erhalt derselben maßgeblichen Weise. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setze bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstelle. Daran habe es gefehlt. Denn in den mit dem Zeichen «Otto» versehenen Katalogen sei eine Vielzahl von Waren - darunter auch solche bekannter Markenhersteller - angeboten worden. Der Verkehr sehe in solchen Fällen in der Bezeichnung «Otto» oder «Otto-Versand» lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware.
Quelle: beck-aktuell

Anmerkung: Für den Otto-Versand bedeutet die Zulassung von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel damit wohl Glück im Unglück.

21
Jul
2005

Kein Schmerzengeld für den „verfrühten Tod“ und das vernichtete Leben eines Angehörigen

Mit Urteil vom 1. 3. 2005, 2 Ob 55/04h bestätigte der Oberste Gerichtshof die klagsabweisenden Urteile der Unterinstanzen gegen eine Klage eines Mannes auf Schmerzengeld für das verkürzte Leben seiner Ehefrau. Diese wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Mit dem Vorbringen, die Getötete hätte noch eine weitere Lebenserwartung von 58,9 Jahren gehabt und für diese Zeit sei ihr die Lebensfreude genommen worden, beanspruchte der Kläger aks eingeantworteter Erbe ein übergegangenes Schmerzengeld von EUR 2.000 pro Lebensjahr.
Das Höchstgericht sprach aus, dass im Sinne der herrschenden Meinung im österreichischen und auch deutschen Schrifttum zufolge der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben“ einerseits sowie der Beendigung der dem Schmerzengeld immanenten Ausgleichsfunktion mit dem Tod eines Verletzten andererseits kein (vererbbarer) Schmerzengeldanspruch „für den verfrühten Tod“ bzw „das vernichtete Leben“ eines Angehörigen bestehen könne.

"Pay Per View" ist Fernsehdienst

Ein Pay per View Dienst, der in der Sendung von für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehprogrammen besteht und der nicht auf individuellen Abruf erbracht wird, ist ein Fernsehdienst, entschied der EuGH in der Rechtssache C-897/04.
Der Veranstalter eines solchen Dienstes unterliegt den Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung und damit der Verpflichtung, den Hauptanteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.

Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 51/05
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

20
Jul
2005

Urheberrecht: Streit um Intranet-Regelung flammt wieder auf

Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" setzt sich für eine rasche Evaluierung des Paragraphen 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) des deutschen Urheberrechtsgesetzes ein.
Diese Bestimmung wurde anlässlich der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes befristet bis Ende 2006 eingeführt und droht nun - wenn der Gesetzgeber die Befristung nicht aufhebt, verlängert oder eine modifizierte Regelung an seine Stelle setzt - erstazlos wegzufallen.
Quelle: heise online

Göttinger Erklärung zum Urheberrecht

Das Aktionsbündnis für Urheberrecht kritisiert, dass bei den rezenten Maßnahmen des Gesetzgebers im Urheberrecht primär die Belange der Rechteverwerter und nicht die Nutzung der mit den neuen technischen Medien verbundenen Chancen für die Allgemeinheit im Mittelpunkt der Überlegungen standen.
Das Bündnis setzt sich dafür ein, dass die Potenziale der digitalen Medien und Kommunikationssysteme für die Allgemeinheit - und hier insbesondere für die Wissenschaft - offen nutzbar bleiben und nicht vorrangig zur privatwirtschaftlichen Vermarktung von Information restriktiv reguliert werden.
Wie auch schon in der so genannten "Wiener Erklärung" - mit der österreichische Wissenschaftler eine Liste mit zehn Forderungen an ein modernes Urheberrecht veröffentlichten - bringt die Wissenschaft damit neuerlich ihre Besorgnis zum Ausdruck, dass ein falsch verstandenes Urheberrecht der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung abträglich wäre.

Quelle: Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"

19
Jul
2005

Wettbewerbsrecht: Nebenrecht eines Gewerbes

In seiner Entscheidung vom 24.5.2004, 4 Ob 21/05z, sprach der wettbewerbsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofes aus, dass das Nebenrecht eines Gewerbes nur ausgeübt werden darf, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird.
Die Entscheidung findet sich noch nicht als Volltext, sondern lediglich als Rechtssatz (RS 0119994) im RIS.

Markenrecht: Vorabentscheidungsersuchen des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a. Sind Art 7 der MarkenRL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

b. Ist die Gestaltung der neuen Verpackung am Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu messsen oder (nur) daran, ob sie geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen?

2. Sind Art 7 der MarkenRL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mittteilt?

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Irland: Sieg für Musikindustrie

Das höchste irische Gericht erkennt die Forderung der Musikindustrie auf Herausgabe von Kundeninformationen durch die Musikindustrie an.
Zugangs-Provider wurden verpflichtet, die Namen von 17 Kunden zu nennen, deren IP-Adressen auf illegalem Weg ermittelt wurden. Während der Informationsanspruch wegen der zweifelhaften Herkunft der IP-Adressen offenbar in den Unterinstanzen verneint wurde, wurde die Frage nach der Herkunft dieser Daten vor dem irischen High Court dagegen wurde diese Frage offenbar gar nicht erst gestellt.

Quelle: intern.de

16
Jul
2005

Sieben Monate bedingt für Filmkopien

Das Landesgericht Eisenstadt verurteilte einen Mann, der als Wiederholungstäter unter anderem über eBay Kopien von Filmen anbot, zu sieben Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf zwei Jahre berichtet futureZone
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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