Kein Schmerzengeld für den „verfrühten Tod“ und das vernichtete Leben eines Angehörigen
Mit Urteil vom 1. 3. 2005, 2 Ob 55/04h bestätigte der Oberste Gerichtshof die klagsabweisenden Urteile der Unterinstanzen gegen eine Klage eines Mannes auf Schmerzengeld für das verkürzte Leben seiner Ehefrau. Diese wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Mit dem Vorbringen, die Getötete hätte noch eine weitere Lebenserwartung von 58,9 Jahren gehabt und für diese Zeit sei ihr die Lebensfreude genommen worden, beanspruchte der Kläger aks eingeantworteter Erbe ein übergegangenes Schmerzengeld von EUR 2.000 pro Lebensjahr.
Das Höchstgericht sprach aus, dass im Sinne der herrschenden Meinung im österreichischen und auch deutschen Schrifttum zufolge der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben“ einerseits sowie der Beendigung der dem Schmerzengeld immanenten Ausgleichsfunktion mit dem Tod eines Verletzten andererseits kein (vererbbarer) Schmerzengeldanspruch „für den verfrühten Tod“ bzw „das vernichtete Leben“ eines Angehörigen bestehen könne.
Das Höchstgericht sprach aus, dass im Sinne der herrschenden Meinung im österreichischen und auch deutschen Schrifttum zufolge der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben“ einerseits sowie der Beendigung der dem Schmerzengeld immanenten Ausgleichsfunktion mit dem Tod eines Verletzten andererseits kein (vererbbarer) Schmerzengeldanspruch „für den verfrühten Tod“ bzw „das vernichtete Leben“ eines Angehörigen bestehen könne.
Kurt Decker - 21. Jul, 11:46