6
Jul
2005

"AQUA PANNONIA" für Mineralwässer und kohlensäurehältige Wässer nicht schutzfähig

Mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2005 entschied der Oberste Patent - und Markensenat, dass die Wortmarke "AQUA PANNONIA" für Mineralwässer und kohlensäurehältige Wässer nicht schutzfähig ist.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass
  • das Wort „Aqua“ – wenn es auch seinen Ursprung in der lateinischen Sprache hat – von den beteiligten Verkehrskreisen als Wasser verstanden oder zumindest mit Wasser in Beziehung gebracht wird und
  • der Begriff „Pannonia“ oder „pannonisch“ von breiten Bevölkerungskreisen verwendet und primär mit der Vorstellung der Herkunft aus einem geographisch bestimmten Gebiet, insbesondere dem Burgenland und Westungarn verbunden wird
Die Bezeichnung wird daher insgesamt von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken so verstanden, dass es sich dabei um Wasser aus einer Quelle handelt, die – geographisch gesehen – im pannonischen Raum liegt.
Da solche Zeichen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art oder geographischen Herkunft einer Ware dienen können, nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen sind und eine Unterscheidungskraft infolge Benutzung nicht nachgewiesen war, wurde die Marke gelöscht.

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Internetseite eines Unternehmens darf Links zu Fachverbänden enthalten

Ein Unternehmen bietet Dienstleistungen des vorbeugenden Brandschutzes an und verlinkt von seiner Homepage aus zu den Internetseiten von verschiedenen Fachverbänden ohne dass eine Verbandsmitgliedschaft besteht.
Der Kläger begehrte Unterlassung und begründete die Klage mit der Ansicht, dass das beklagte Unternehmen unzulässigerweise den Eindruck erwecke, Verbandsmitglied zu sein und sah hierin einen Verstoß gegen § 3 UWG.
Die Unterlassungsklage hatte vor dem OLG Jena keinen Erfolg. Links zu den Internetseiten von Fachverbänden können nicht als Darstellung einer besonderen geschäftlichen Beziehung, z.B. einer Verbandsmitgliedschaft, gewertet werden. Die Verlinkung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig, da das verklagte Unternehmen sich auch nicht in unzulässiger Weise die öffentliche Bedeutung und Anerkennung der Verbände zu Nutze macht.
OLG Jena Urteil vom 14.5.2003 - 2 U 1234/03

Quelle: Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Kopierschutz für DVD-Audio ausgehebelt

Wie heise online berichtet, ermöglicht es ein kleines Tool, den Kopierschutz CPPM (Content Protection for Pre-recorded Media) von DVD-Audio-Scheiben auszuhebeln. Genaue Details oder gar einen Link zur Herstellerseite bietet heise online nicht. Warum wohl?
... gebrannte Kinder scheuen das Feuer ;-)

Quelle: heise online

Basiszinssatz am 30. Juni 2005 unverändert

Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG wurde die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab dem 1. August 2002 neu geregelt.
Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der jeweils für ein Halbjahr verlautbarte Basiszinssatz bildet damit den Anknüpfungszinssatz gemäß § 1333 Absatz 2 ABGB.
Der Anknüpfungszinssatz hat sich seit seiner Einführung durch das ZinsRÄG wie folgt entwickelt:

Zeitpunkt
Zinssatz
30. Juni 2002
2,75%
31. Dezember 2002
2,20%
30. Juni 2003
1,47%
31. Dezember 2003
1,47%
30. Juni 2004
1,47%
31. Dezember 2004
1,47%
30. Juni 2005
1,47%

Quelle: News Prozessvertretung BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Gericht verbietet TV-Tauschbörse

Nach einem Bericht der futureZone setzt sich der Pay-TV-Anbieter Premiere mit einer Klage gegen eine Software, mit der Nutzer TV-Inhalte ins Netz streamen können, durch.
Die Software "Cybersky" dienst als Grundlage der TV-Stream-Tauschbörse "Cybertelly". Wer die Software auf seinem Rechner installiert und diesen mit dem Fernseher verbindet, überträgt das laufende Programm bei einer Datenrate von 400 bis 600 kbit/s nahezu in Echtzeit ins Netz. Jeder Teilnehmer kann so auf Sendungen zugreifen, die andere User aufgezeichnet haben, und kommt somit auch kostenlos zu Pay-TV-Programmen.

Quelle: futureZone

Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Abs 1 KSchG ist auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar

Dies Entschied der Oberste Gerichtshof am 21. 4. 2005. Hintergrund war die Verbandsklage eines Konsumentenschutzverbandes, der der Ansicht war, dass der Kündigungsverzicht des Kunden für die Dauer von 18 Monaten mit den zwingenden kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 15 Abs 1 KSchG nicht vereinbar sei.
Dieser Ansicht schloss sich das Höchstgericht nicht an, weil ein Mobilfunkvertrag ein Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen ist, auf den die Bestimmung des § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Diese findet ihren Anwendungsberich nur in Verträgen über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichtet ist.
Quelle: News IT-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Softwarepatente: Besser keine Richtlinie als eine schlechte

"Besser keine Richtlinie als eine schlechte", ist nach heise online die überwiegend unter Fachpolitikern und Lobbyisten vertretene Meinung zur geplanten Richtlinie über die Patentierbarkeit "computerimplementierter Erfindungen".
Die informelle Vorabstimmungen für das morgige Votum ergab etwa 340 Stimmen für den Rocard-Kompromiss, benötigt werden aber knapp 30 mehr. Für Spannung bei der morgigen Abstimmung ist somit gesorgt.

Quelle: heise online

Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname – weltonline.de

In seinem Urteil vom 2.12.2004 sprach der deutsche Bundesgerichtshof aus, dass in der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel keine sittenwidrige Schädigung liegt. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT konnte daher gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll. Quelle: beck-aktuell
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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