25
Jun
2005

Umgehung von Kopierschutz: Störerhaftung durch Verlinken

Das LG München I hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Berichterstattung über Herstellen kopierschutzumgehender Software eine unerlaubte Werbung für "Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen" sein kann.
Das Gericht entschied, dass durch das (bloße) Setzen eines Links Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung geleistet werde.
Auch die Tatsache, dass ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes illegales Produkt durch den Einsatz von Suchmaschinen im Internet leicht aufzufinden ist, ändert nach Ansicht des Gerichtes nichts: durch das Setzen eines Links werde das Auffinden um ein Vielfaches bequemer gemacht und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen erheblich erhöht.
Entscheidung des LG München I

Ergänzung vom 8.7.2005: heise online berichtet, dass der Heise Zeitschriften Verlag gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, da er dies als verfassungswidrige Einschränkung der Pressefreiheit ansieht. Die Verhandlung findet am 28. Juli 2005 am Oberlandesgericht München statt.
Quelle: heise online

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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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