"Pay Per View" ist Fernsehdienst
Ein Pay per View Dienst, der in der Sendung von für die Allgemeinheit bestimmten Fernsehprogrammen besteht und der nicht auf individuellen Abruf erbracht wird, ist ein Fernsehdienst, entschied der EuGH in der Rechtssache C-897/04.
Der Veranstalter eines solchen Dienstes unterliegt den Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung und damit der Verpflichtung, den Hauptanteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 51/05
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
Der Veranstalter eines solchen Dienstes unterliegt den Anforderungen der europäischen Richtlinie über die Fernsehtätigkeit, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung und damit der Verpflichtung, den Hauptanteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG Nr. 51/05
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Kurt Decker - 21. Jul, 11:18
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