15
Jul
2005

Gemeinschaftsmarke: Fehlen der abstrakten oder konkreteten Unterscheidungskraft

In seinen Schlussanträgen vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-173/04 nahm Generalanwalt Colomer zu einer angemeldeten Formmarken von Standbeutel für Getränke Stellung und gelangte zu dem Ergebnis, dass diese wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sind.
In Rz 25 führt der Generalanwalt aus,

"dass die Form einer Ware oder ihre Aufmachung eine Marke darstellen kann, falls sie sich gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 grafisch darstellen lässt und das dieser Rechtsform eigene Individualisierungserfordernis erfüllt."

Damit dürfte der Generalanwalt auf das - nach österreichischer und deutscher Dogmatik - Erfordernis der abstrakten Unterscheidungskraft abstellen.
Bei der abstrakten Unterscheidungskraft, die in der ersten Stufe im Hinblick auf Art 4 in Verbindung mit Art 7 Abs 1 lit. a der GMVO zu prüfen ist, ist die Frage zu stellen, ob das beanspruchte Zeichen denkmöglich überhaupt geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von denen eines anderen Unternehmers zu unterscheiden, während bei der konkreten Unterscheidungskraft zu fragen ist, ob die Marke dies für die in der Anmeldung (konkret) beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu leisten im Stande ist.
Der EuG hatte demgegenüber die mangelnde Unterscheidungskraft auf Art 7 Abs 1 lit. b der GMVO - also auf das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft - gestützt. Wenn in den Schlussanträgen dann aber in Rz 26 ausgeführt wird

Fehlt diese Individualisierungsfähigkeit, ist die Eintragung gemäß den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b, 38 Absatz 1 und 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 zu versagen oder, falls sie schon erfolgt ist, aufzuheben.

erscheint dies (aus österreichischer Sicht) dogmatisch unsauber. Wenngleich es im Ergebnis wohl richtig ist, die Eintragung am Mangel der konkreten Unterscheidungskraft scheitern zu lassen, weil "Standbeutel für Getränke, die eine bauchige Gestalt mit verbreitertem Boden aufweisen und deren Vorderansicht einem lang gezogenen Dreieck oder einem Oval mit in manchen Fällen seitlichen Einwölbungen ähneln" theoretisch die Kommunikationsleistung der Vermittlung einer Herkunftsvorstellung erfüllen können und diese damit abstrakt unterscheidungskräftig sind, wäre es aus dogmatischer Sicht wünschenswert, dass der EuGH in seiner Entscheidung hierzu Stellung nimmt.

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Trackback URL:
https://bdr.twoday.net/stories/839034/modTrackback

logo

iura novit curia

Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

Suche

 

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Zufallsbild

downy-gewebe-conditioner

Archiv

Juli 2005
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 
 2 
 7 
10
11
12
17
18
22
23
24
30
31
 

Aktuelle Beiträge

Oberster Patent- und...
In seiner Entscheidung vom 28. September 2005, Om 8/05...
Kurt Decker - 20. Jul, 18:37
Schon zwei Millionen...
Die Europäische Registrierstelle für Internet-Domainnamen...
Kurt Decker - 18. Jul, 10:40
Hm, was die beiden aber...
Hm, was die beiden aber nicht bedenken oder zumindest...
ingmar - 17. Jul, 21:05
Ein Fußballfeld ist kein...
Warum Zinédine Zidane Glück hatte, dass die WM in Deutschland...
Kurt Decker - 17. Jul, 19:16
Entwurf des Familienrechtsänderungsges etz...
Das Justizministerium hat den Entwurf eines Familienrechts-Änderungsge setz...
Kurt Decker - 17. Jul, 15:20

Status

Online seit 7353 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 20. Jul, 18:37

Credits


Profil
Abmelden
Weblog abonnieren