EuGH erweitert Markenschutz durch Zulassung von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 07.07.2005 entschieden, dass für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, eine Dienstleistungsmarke eingetragen werden kann (Az.: C-418/02). Er hat damit den Markenschutz in der EU ausgeweitet.
Nachdem die Zulässigkeit von Einzelhandelsdienstleistungsmarken in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt wurde, wurde mit der Entscheidung des Harmonisierungsamtes im Dezember 1999 (ABl. HABM 6/2000, 730 - GIACOMELLI SPORT) zu "GIACOMELLI SPORT" erstmals die Eintragbarkeit einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen grundsätzlich bejaht.
Der Präsident des HABM hatte daraufhin in seiner Verlautbarung vom 12. März 2001 (ABl. HABM 3/2001, 1222) zur Amtspraxis verfügt, dass die Anmeldung einer solchen Marke (retail services) im Gegensatz zur vorher allgemein herrschenden Ansicht nunmehr möglich sei.
In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-418/02 vom 7. Juli 2005 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte stellte der EuGH nunmehr fest, dass der Begriff "Dienstleistung" in der Richtlinie nicht näher definiert ist und dass er daher im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele - Schaffung von "grundsätzlich gleichen Bedingungen" in allen Mitgliedsstaaten - einheitlich auszulegen ist. Dieses Gebot der einheitlichen Auslegung wird nun in Zukunft dazu führen, dass sich auch die nationalen Registrierungsbehörden den Einzelhandelsdienstleistungsmarken nicht mehr verschließen können.
Quelle:
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
beck-aktuell
Entscheidung des EUGH C-418/02, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG
Nachdem die Zulässigkeit von Einzelhandelsdienstleistungsmarken in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt wurde, wurde mit der Entscheidung des Harmonisierungsamtes im Dezember 1999 (ABl. HABM 6/2000, 730 - GIACOMELLI SPORT) zu "GIACOMELLI SPORT" erstmals die Eintragbarkeit einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen grundsätzlich bejaht.
Der Präsident des HABM hatte daraufhin in seiner Verlautbarung vom 12. März 2001 (ABl. HABM 3/2001, 1222) zur Amtspraxis verfügt, dass die Anmeldung einer solchen Marke (retail services) im Gegensatz zur vorher allgemein herrschenden Ansicht nunmehr möglich sei.
In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-418/02 vom 7. Juli 2005 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte stellte der EuGH nunmehr fest, dass der Begriff "Dienstleistung" in der Richtlinie nicht näher definiert ist und dass er daher im Hinblick auf die mit der Richtlinie verfolgten Ziele - Schaffung von "grundsätzlich gleichen Bedingungen" in allen Mitgliedsstaaten - einheitlich auszulegen ist. Dieses Gebot der einheitlichen Auslegung wird nun in Zukunft dazu führen, dass sich auch die nationalen Registrierungsbehörden den Einzelhandelsdienstleistungsmarken nicht mehr verschließen können.
Quelle:
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
beck-aktuell
Entscheidung des EUGH C-418/02, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG
Kurt Decker - 8. Jul, 12:41
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