Basiszinssatz am 30. Juni 2005 unverändert
Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG wurde die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab dem 1. August 2002 neu geregelt.
Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der jeweils für ein Halbjahr verlautbarte Basiszinssatz bildet damit den Anknüpfungszinssatz gemäß § 1333 Absatz 2 ABGB.
Der Anknüpfungszinssatz hat sich seit seiner Einführung durch das ZinsRÄG wie folgt entwickelt:
Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der jeweils für ein Halbjahr verlautbarte Basiszinssatz bildet damit den Anknüpfungszinssatz gemäß § 1333 Absatz 2 ABGB.
Der Anknüpfungszinssatz hat sich seit seiner Einführung durch das ZinsRÄG wie folgt entwickelt:
Quelle: News Prozessvertretung BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
Zeitpunkt Zinssatz 30. Juni 2002 2,75% 31. Dezember 2002 2,20% 30. Juni 2003 1,47% 31. Dezember 2003 1,47% 30. Juni 2004 1,47% 31. Dezember 2004 1,47% 30. Juni 2005 1,47%
Kurt Decker - 6. Jul, 15:28
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