Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Abs 1 KSchG ist auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar
Dies Entschied der Oberste Gerichtshof am 21. 4. 2005. Hintergrund war die Verbandsklage eines Konsumentenschutzverbandes, der der Ansicht war, dass der Kündigungsverzicht des Kunden für die Dauer von 18 Monaten mit den zwingenden kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 15 Abs 1 KSchG nicht vereinbar sei.
Dieser Ansicht schloss sich das Höchstgericht nicht an, weil ein Mobilfunkvertrag ein Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen ist, auf den die Bestimmung des § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Diese findet ihren Anwendungsberich nur in Verträgen über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichtet ist.
Quelle: News IT-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
Dieser Ansicht schloss sich das Höchstgericht nicht an, weil ein Mobilfunkvertrag ein Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen ist, auf den die Bestimmung des § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Diese findet ihren Anwendungsberich nur in Verträgen über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichtet ist.
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Kurt Decker - 6. Jul, 12:38
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