4
Jul
2005

OLG Celle: Einwurf von Fahrzeugschlüssel in Außenbriefkasten ist grob fahrlässig

Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG (Anmerkung: die Bestimmung des deutschen VVG hat den selben Wortlaut wie § 61 VersVG) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.
Quelle: Presseinformation des OLG Celle

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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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