GEMA fordert Provider zur Sperrung von Websites auf
Offenbar gestärkt und motiviert durch die Entscheidung des Supreme Court wurden laut heise online 42 deutschen Zugangsprovider aufgefordert, mehrere Websites für den Abruf zu sperren. Es soll sich dabei um Portale handeln, die Links zum Herunterladen von Film- und Musikdateien über das P2P-Tauschbörsenprotokoll eDonkey bereitstellen.
Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft sei der Anbieter von eDonkey-Links "mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System ermöglicht bzw. erleichtert und damit für den Download ursächlich wird".
Quelle: heise online
Anmerkung: Nachdem es schon der Supreme Court nicht für erforderlich hielt, sich mit der eingesetzten Technik auseinander zu setzen, macht dies nun scheinbar auch in Europa Schule. Ein "eDonkey-Link" ist - ebenso wenig wie zum Beispiel ein Torrent im Bit-Torrent-System - ein Link im technischen Sinn. Er enthält Informationen, über welchen Trackserver möglicherweise ein "tauschbereiter" Endnutzer gefunden werden kann.
Dass das Protokoll auf dem E-Donkey eMule beruhen, bei der Distribution von Software verwendet wird, um diese möglichst schnell weltweit an die Nutzer zu verteilen, interessiert die selbst ernannten "Robin-Hoods" der Rechteinhaber (die von den Urhebern und sonstigen Kreativen streng zu unterscheiden sind) offenbar herzlich wenig. Da könnte ja jeder kommen und behaupten, dass die angegriffene Technik (auch) eine rechtmäßige Anwendungsmöglichkeit hat.
... vielleicht fordere ich demnächst eine Tageszeitung auf, die Veröffentlichung von Kinoprogrammen zu unterlassen: es könnte ja sein, dass dort ein Kino gelistet ist, das jugendschutzgefährdende Filme zeigt und am Eingang nicht die nötigen Kontrollen durchführt...
Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft sei der Anbieter von eDonkey-Links "mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System ermöglicht bzw. erleichtert und damit für den Download ursächlich wird".
Quelle: heise online
Anmerkung: Nachdem es schon der Supreme Court nicht für erforderlich hielt, sich mit der eingesetzten Technik auseinander zu setzen, macht dies nun scheinbar auch in Europa Schule. Ein "eDonkey-Link" ist - ebenso wenig wie zum Beispiel ein Torrent im Bit-Torrent-System - ein Link im technischen Sinn. Er enthält Informationen, über welchen Trackserver möglicherweise ein "tauschbereiter" Endnutzer gefunden werden kann.
Dass das Protokoll auf dem E-Donkey eMule beruhen, bei der Distribution von Software verwendet wird, um diese möglichst schnell weltweit an die Nutzer zu verteilen, interessiert die selbst ernannten "Robin-Hoods" der Rechteinhaber (die von den Urhebern und sonstigen Kreativen streng zu unterscheiden sind) offenbar herzlich wenig. Da könnte ja jeder kommen und behaupten, dass die angegriffene Technik (auch) eine rechtmäßige Anwendungsmöglichkeit hat.
... vielleicht fordere ich demnächst eine Tageszeitung auf, die Veröffentlichung von Kinoprogrammen zu unterlassen: es könnte ja sein, dass dort ein Kino gelistet ist, das jugendschutzgefährdende Filme zeigt und am Eingang nicht die nötigen Kontrollen durchführt...
Kurt Decker - 3. Jul, 14:20
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