23
Jun
2005

Längere Speicherung der Verbindungsdaten

In Deutschland sollen Telefon- und Internet-Verbindungsdaten künftig ein ganzes Jahr gespeichert werden, berichtet futureZone

Versicherungsrecht: OGH zur Auslegung von vertraglichen Risikoausschlüssen

Der Kläger hat bei der Beklagten eine „Einzel-Unfallversicherung für Berufs- und Freizeitunfälle" abgeschlossen, der die AUVB 1999/SS 11 zu Grunde liegen. Nach Art 18 AUVB 1999/SS 11 bestehen diverse Risikoausschlüsse und bei Vertragsabschluss bestand die Möglichkeit, diverse "Sonderrisiken" aufgrund von Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, extra zu versichern. Die Sportarten „Klettern oder Extremklettern" waren im Antragsformular nicht angeführt und der Begriff „Sonderrisiko" nicht weiter definiert.
Der Kläger erlitt beim Klettern auf einer Route der Schwierigkeitsstufe 5 + bis 6 einen Unfall, der zu einer Invalidität von 10 % des Beinwertes führte.
Mit der Behauptung, das verwirklichte Risiko sei vom Versicherungsvertrag beziehungsweise -schutz mitumfasst, begehrte der Kläger - ausgehend von einer entsprechenden unfallskausalen Invalidität - 15 % der Versicherungssumme.
Die beklagte Versicherung bestritt das Klagebegehren und berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Kläger verschwiegen habe, dass er Klettern mit hohen Schwierigkeitsgraden als Extremsport ausübe. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie den Versicherungsvertrag nicht oder nur gegen erhöhte Prämienzahlungen angenommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision Folge.
Risikoausschlüsse dürfen als Ausnahmetatbestände, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Die beispielhafte Aufzählung bestimmter Sportarten im Antragsformular muss nach dem Höchstgericht von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht so verstanden werden, dass damit alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten.
Auch eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinn des § 16 VersVG lag nach dem Obersten Gerichtshof nicht vor: nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

OGH, Urteil vom 11.5.2005, 7 Ob 30/05w - Extremklettern

Quelle:
News Versicherungsrecht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
OGH, Urteil vom 11.5.2005, 7 Ob 30/05w - Extremklettern im Volltext

BGH zum Anscheinshersteller in der Produkthaftung

Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet jeder als "Quasi-Hersteller" der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen.
Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes
§ 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

lautet und damit einen vergleichbaren Begriff des - nach österreichischen Diktion - Anscheinsherstellers normiert.

Quelle:
Pressemitteilung BGH Nr. 91/2005
§ 3 öPHG
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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