28
Jun
2005

vorübergehende Lagerung markenrechtsverletzender Waren

Ein Unternehmen, das Mercedes-Benz-Originalteile aus dem außereuropäischen Ausland zum Zwecke des Weitervertriebs in ein anderes außereuropäisches Land vorübergehend in ein Zolllager in Deutschland verbringt, handelt wegen unerlaubter Einfuhr sowie der unerlaubten Ausfuhr markenrechtsverletzender Waren markenrechtswidrig, da es sich hierbei markenrechtlich nicht um eine reine Durchfuhr von Waren handelt. Dies ist auch dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei einem Zolllager abgabenrechtlich um "Zollausland" handelt.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 17.02.2005, Az. 5 U 24/04
Quelle: Jurion Rechtssprechung

USA: Tauschbörsenbetreiber haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

In dem Verfahren von 28 Film- und Musikkonzernen gegen Grokster und Streamcast Networks (Morpheus) hat der oberste Gerichtshof der USA ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben, nach dem die beiden Tauschbörsenbetreiber nicht angeklagt werden könnten.
Das Verfahren wurde als epochale Schlacht zwischen Innovationskraft der Unterhaltungsindustrie und dem Urheberrecht hochstilisiert und das Urteil wurde mit Spannung erwartet.
Nach Ansicht des Supreme Court gebe es genügend Hinweise darauf, dass die Filesharing-Software der beklagten Tauschbörsenbetreiber für illegale Zwecke gedacht gewesen sei beziehungsweise dafür, dass die Nutzer zu illegalen Handlungen angestiftet werden sollten.
Aufgrund der Wertung, dass ein Unternehmen, das ein Produkt zum unerlaubten Kopieren von Copyright-geschütztem Material anbietet und des Umstandes, dass die Software explizit mit der Möglichkeit zur Verletzung des Urheberrechts beworben wurde, haben die beiden beklagten Tauschbörsenbetreiber auch für Rechtsverstöße Dritter geradezustehen und können demnach auch für die Rechtsverletzungen durch Dritte zur Verantwortung gezogen werden.

Quellen:
heise online
futureZone
der Standard
Juridicom online
Entscheidung des Supreme Court
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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