15
Jun
2005

Internet und Namensrecht

In einem Rechtsstreit um den Domainnamen "schmidt.de" hatte sich das Landgericht Hannover mit dem Gebrauch des Namens "Schmidt" durch einen Fernsehsender auseinander zu setzen.
Geklagt hatte ein Träger des Namens Schmidt gegen den Fernsehsender Sat 1. Dieser unterhält unter der strittigen Domain die Internetpräsenz seiner vormaligen Sendung, "Die Harald Schmidt Show".
Detail am Rande: im Richtersenat befand sich die "Richtern um Landgericht Schmidt".

Quelle: News IP-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Humorvoller markenmäßiger Gebrauch einer bekannten Marke ist zulässig – Lila-Postkarte

Die Beklagte vertrieb lila Postkarten mit dem Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“.
Die Klägerin produziert und vertreibt Schokolade und ist Inhaberin der IR-Marke "Milka" und der für "Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke "Lila". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte.
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Beklagte sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Der deutsche Bundesgerichtshof sprach aus, dass von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen ist, weil es ausreicht, dass beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004, 58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld).
Die Beklagte habe Stilmittel eingesetzt, die unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hindeuteten, wodurch eine einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vorliege, weil der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Gestaltung der Postkarte erzielen wollte, nur dadurch zu erreichen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erkennen.
Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, regelmäßig von einem die Unlauterkeit begründenden Verhalten auszugehen ist.
Im Streitfall scheide eine Markenverletzung durch die in Rede stehende Postkarte der Beklagten jedoch aufgrund einer Abwägung mit dem Recht auf Freiheit der Kunst aus: Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke auf Grund der Kunstfreiheit ausgeschlossen sein.

Quelle: News IP-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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