29
Jun
2005

Österreichs Anwälte wollen raus aus EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die österreichischen Rechtsanwälte plädieren dafür, ihren Berufsstand aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) sieht vor allem im vorgesehenen Herkunftslandprinzip mögliche Nachteile für die Klienten, wie Präsident Gerhard Benn-Ibler bei einer Pressekonferenz am Mittwoch in Brüssel sagte.

Die Krux beim Herkunftslandprinzip aus Sicht des ÖRAK: Bei Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anwalt würde die Rechtsprechung des Herkunftslandes des Juristen gelten, die milder ausgelegt sein können als jene in Österreich, erklärte Benn-Ibler: "Das bedeutet einen Verlust der Sicherheit der Klienten." So kann es etwa vorkommen, dass es in anderen Ländern kürzere Verjährungsfristen gebe, argumentierte er.

Dadurch, dass bei etwaigen Verfahren quasi fremdes Recht an den österreichischen Gerichten verhandelt werden müsste, sei auch mit einer Verlängerung der Prozesse zu rechnen, die Klienten gegen die Juristen anstrengen könnten, meinte Benn-Ibler.

Die Anwälte sehen derzeit keinen zusätzlichen Regelungsbedarf für grenzüberschreitende Tätigkeiten in ihrer Branche: Schon bisher sei es für ausländische Anwälte möglich, in Österreich quasi uneingeschränkt zu arbeiten. Für Verfahren mit Anwaltspflicht sei dafür einzig die Auflage zu erfüllen, einen österreichischen "Einvernehmensanwalt" zu beschäftigen: "Das ist praktisch die volle Vertretungsberechtigung", so Benn-Ibler. Nach drei Jahren sei es möglich, sich ohne Prüfung in die Liste der österreichischen Anwälte eintragen zu lassen.

Die Chancen für eine Ausnahme aus der Dienstleistungsrichtlinie beurteilte Benn-Ibler derzeit als "gut", da es in der "großen Mehrheit" der EU-Mitgliedsländer Bedenken gegen die Einbindung der Anwälte in das Gesetz gebe. "Wir gehen aber davon aus, dass das Richtlinie wird, was auf dem Tisch liegt und das wollen wir nicht."


Quelle: rdb.observer

Hinweis auf Handy-Entsperrung weiter erlaubt

Das Wiener Handelsgericht hat einen Antrag von T-Mobile auf eine einstweilige Verfügung abgewiesen, durch die dem Konkurrenten Yess verboten werden sollte, es Konsumenten zu ermöglichen, billig ihr Mobiltelefon entsperren zu lassen.

futureZone

Skirechte im ORF: Premiere bemüht Wettbewerbsbehörde

Bereits vor Monaten hatte Premiere angekündigt, die EU-Wettbewerbsbehörde wegen eines Exklusivertrages zwischen dem Österreichischen Rundfunk (ORF) und dem Österreichischem Skiverband (ÖSV) einzuschalten, der ohne Ausschreibung zustande kam und eine Laufzeit von zehn Jahren hat.
In einem Interview mit dem Standard teilte Premiere-Chef Georg Kofler nun mit, dass das Unternehmen vorige Woche bei der Bundeswettbewerbsbehörde eine Beschwerde gegen ORF und ÖSV eingebracht hat.

Quelle: derStandard.at

"3...2...1...meins!"

Ebay hatte es versäumt, den Spruch "3...2...1...meins!" rechtzeitig markenrechtlich schützen zu lassen. Dieser sei kein Hinweis auf das Onlineauktionshaus, sondern werde nur "für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters am Ende einer Auktion verwendet", entschieden die Richter des Landgericht Hamburg in einem Eilverfahren (Az: 312 O 213/05) und und verboten die markenmäßige Verwendung durch Ebay für bestimmte Waren.

Quelle: Die Welt.de

28
Jun
2005

vorübergehende Lagerung markenrechtsverletzender Waren

Ein Unternehmen, das Mercedes-Benz-Originalteile aus dem außereuropäischen Ausland zum Zwecke des Weitervertriebs in ein anderes außereuropäisches Land vorübergehend in ein Zolllager in Deutschland verbringt, handelt wegen unerlaubter Einfuhr sowie der unerlaubten Ausfuhr markenrechtsverletzender Waren markenrechtswidrig, da es sich hierbei markenrechtlich nicht um eine reine Durchfuhr von Waren handelt. Dies ist auch dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei einem Zolllager abgabenrechtlich um "Zollausland" handelt.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 17.02.2005, Az. 5 U 24/04
Quelle: Jurion Rechtssprechung

USA: Tauschbörsenbetreiber haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

In dem Verfahren von 28 Film- und Musikkonzernen gegen Grokster und Streamcast Networks (Morpheus) hat der oberste Gerichtshof der USA ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben, nach dem die beiden Tauschbörsenbetreiber nicht angeklagt werden könnten.
Das Verfahren wurde als epochale Schlacht zwischen Innovationskraft der Unterhaltungsindustrie und dem Urheberrecht hochstilisiert und das Urteil wurde mit Spannung erwartet.
Nach Ansicht des Supreme Court gebe es genügend Hinweise darauf, dass die Filesharing-Software der beklagten Tauschbörsenbetreiber für illegale Zwecke gedacht gewesen sei beziehungsweise dafür, dass die Nutzer zu illegalen Handlungen angestiftet werden sollten.
Aufgrund der Wertung, dass ein Unternehmen, das ein Produkt zum unerlaubten Kopieren von Copyright-geschütztem Material anbietet und des Umstandes, dass die Software explizit mit der Möglichkeit zur Verletzung des Urheberrechts beworben wurde, haben die beiden beklagten Tauschbörsenbetreiber auch für Rechtsverstöße Dritter geradezustehen und können demnach auch für die Rechtsverletzungen durch Dritte zur Verantwortung gezogen werden.

Quellen:
heise online
futureZone
der Standard
Juridicom online
Entscheidung des Supreme Court

26
Jun
2005

England: 14-Jährige lädt Musik – Mutter muss ins Gefängnis

Wie der Inquirer in einem Artikel berichtet, muss die Mutter einer vierzehnjährigen Downloaderin rund EUR 6.000 bezahlen oder ins Gefängnis, weil die Tochter im Verlauf von zwei Jahren etwa 1.400 Musikstücke down- und (scheinbar aus Unwissenheit) auch upgeloadet hat.
In der gleichen Preisklasse - wenngleich ohne Haftandrohung - liegt auch die Forderung der "LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH" einer Wiener Familie gegenüber, deren 19-jährige Tochter über die Internet-Tauschbörse KaZaA zahlreiche Musikstücke herunter geladen und anderen Usern zur Verfügung gestellt hatte, nach einem Bericht der futureZone.

25
Jun
2005

Umgehung von Kopierschutz: Störerhaftung durch Verlinken

Das LG München I hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Berichterstattung über Herstellen kopierschutzumgehender Software eine unerlaubte Werbung für "Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen" sein kann.
Das Gericht entschied, dass durch das (bloße) Setzen eines Links Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung geleistet werde.
Auch die Tatsache, dass ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes illegales Produkt durch den Einsatz von Suchmaschinen im Internet leicht aufzufinden ist, ändert nach Ansicht des Gerichtes nichts: durch das Setzen eines Links werde das Auffinden um ein Vielfaches bequemer gemacht und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen erheblich erhöht.
Entscheidung des LG München I

Ergänzung vom 8.7.2005: heise online berichtet, dass der Heise Zeitschriften Verlag gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, da er dies als verfassungswidrige Einschränkung der Pressefreiheit ansieht. Die Verhandlung findet am 28. Juli 2005 am Oberlandesgericht München statt.
Quelle: heise online

10.000 Euro für die falsche Brille

In Italien wurde eine dänische Touristin beim Kauf einer gefälschten Sonnenbrille von der Polizei erwischt, jetzt drohen ihr 10.000 Euro Strafe. In der gesamten EU steigt die Zahl von Produktfälschungen.

Quelle: derStandard

23
Jun
2005

Längere Speicherung der Verbindungsdaten

In Deutschland sollen Telefon- und Internet-Verbindungsdaten künftig ein ganzes Jahr gespeichert werden, berichtet futureZone

Versicherungsrecht: OGH zur Auslegung von vertraglichen Risikoausschlüssen

Der Kläger hat bei der Beklagten eine „Einzel-Unfallversicherung für Berufs- und Freizeitunfälle" abgeschlossen, der die AUVB 1999/SS 11 zu Grunde liegen. Nach Art 18 AUVB 1999/SS 11 bestehen diverse Risikoausschlüsse und bei Vertragsabschluss bestand die Möglichkeit, diverse "Sonderrisiken" aufgrund von Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, extra zu versichern. Die Sportarten „Klettern oder Extremklettern" waren im Antragsformular nicht angeführt und der Begriff „Sonderrisiko" nicht weiter definiert.
Der Kläger erlitt beim Klettern auf einer Route der Schwierigkeitsstufe 5 + bis 6 einen Unfall, der zu einer Invalidität von 10 % des Beinwertes führte.
Mit der Behauptung, das verwirklichte Risiko sei vom Versicherungsvertrag beziehungsweise -schutz mitumfasst, begehrte der Kläger - ausgehend von einer entsprechenden unfallskausalen Invalidität - 15 % der Versicherungssumme.
Die beklagte Versicherung bestritt das Klagebegehren und berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Kläger verschwiegen habe, dass er Klettern mit hohen Schwierigkeitsgraden als Extremsport ausübe. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie den Versicherungsvertrag nicht oder nur gegen erhöhte Prämienzahlungen angenommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision Folge.
Risikoausschlüsse dürfen als Ausnahmetatbestände, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Die beispielhafte Aufzählung bestimmter Sportarten im Antragsformular muss nach dem Höchstgericht von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht so verstanden werden, dass damit alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten.
Auch eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinn des § 16 VersVG lag nach dem Obersten Gerichtshof nicht vor: nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

OGH, Urteil vom 11.5.2005, 7 Ob 30/05w - Extremklettern

Quelle:
News Versicherungsrecht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
OGH, Urteil vom 11.5.2005, 7 Ob 30/05w - Extremklettern im Volltext

BGH zum Anscheinshersteller in der Produkthaftung

Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet jeder als "Quasi-Hersteller" der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen.
Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes
§ 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

lautet und damit einen vergleichbaren Begriff des - nach österreichischen Diktion - Anscheinsherstellers normiert.

Quelle:
Pressemitteilung BGH Nr. 91/2005
§ 3 öPHG
logo

iura novit curia

Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

Suche

 

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Zufallsbild

downy-gewebe-conditioner

Archiv

April 2025
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 1 
 2 
 3 
 4 
 5 
 6 
 7 
 8 
 9 
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
 
 
 
 
 
 
 

Aktuelle Beiträge

Oberster Patent- und...
In seiner Entscheidung vom 28. September 2005, Om 8/05...
Kurt Decker - 20. Jul, 18:37
Schon zwei Millionen...
Die Europäische Registrierstelle für Internet-Domainnamen...
Kurt Decker - 18. Jul, 10:40
Hm, was die beiden aber...
Hm, was die beiden aber nicht bedenken oder zumindest...
ingmar - 17. Jul, 21:05
Ein Fußballfeld ist kein...
Warum Zinédine Zidane Glück hatte, dass die WM in Deutschland...
Kurt Decker - 17. Jul, 19:16
Entwurf des Familienrechtsänderungsges etz...
Das Justizministerium hat den Entwurf eines Familienrechts-Änderungsge setz...
Kurt Decker - 17. Jul, 15:20

Status

Online seit 7500 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 20. Jul, 18:37

Credits


Profil
Abmelden
Weblog abonnieren