6
Jul
2005

"AQUA PANNONIA" für Mineralwässer und kohlensäurehältige Wässer nicht schutzfähig

Mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2005 entschied der Oberste Patent - und Markensenat, dass die Wortmarke "AQUA PANNONIA" für Mineralwässer und kohlensäurehältige Wässer nicht schutzfähig ist.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass
  • das Wort „Aqua“ – wenn es auch seinen Ursprung in der lateinischen Sprache hat – von den beteiligten Verkehrskreisen als Wasser verstanden oder zumindest mit Wasser in Beziehung gebracht wird und
  • der Begriff „Pannonia“ oder „pannonisch“ von breiten Bevölkerungskreisen verwendet und primär mit der Vorstellung der Herkunft aus einem geographisch bestimmten Gebiet, insbesondere dem Burgenland und Westungarn verbunden wird
Die Bezeichnung wird daher insgesamt von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken so verstanden, dass es sich dabei um Wasser aus einer Quelle handelt, die – geographisch gesehen – im pannonischen Raum liegt.
Da solche Zeichen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art oder geographischen Herkunft einer Ware dienen können, nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen sind und eine Unterscheidungskraft infolge Benutzung nicht nachgewiesen war, wurde die Marke gelöscht.

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Internetseite eines Unternehmens darf Links zu Fachverbänden enthalten

Ein Unternehmen bietet Dienstleistungen des vorbeugenden Brandschutzes an und verlinkt von seiner Homepage aus zu den Internetseiten von verschiedenen Fachverbänden ohne dass eine Verbandsmitgliedschaft besteht.
Der Kläger begehrte Unterlassung und begründete die Klage mit der Ansicht, dass das beklagte Unternehmen unzulässigerweise den Eindruck erwecke, Verbandsmitglied zu sein und sah hierin einen Verstoß gegen § 3 UWG.
Die Unterlassungsklage hatte vor dem OLG Jena keinen Erfolg. Links zu den Internetseiten von Fachverbänden können nicht als Darstellung einer besonderen geschäftlichen Beziehung, z.B. einer Verbandsmitgliedschaft, gewertet werden. Die Verlinkung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig, da das verklagte Unternehmen sich auch nicht in unzulässiger Weise die öffentliche Bedeutung und Anerkennung der Verbände zu Nutze macht.
OLG Jena Urteil vom 14.5.2003 - 2 U 1234/03

Quelle: Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Kopierschutz für DVD-Audio ausgehebelt

Wie heise online berichtet, ermöglicht es ein kleines Tool, den Kopierschutz CPPM (Content Protection for Pre-recorded Media) von DVD-Audio-Scheiben auszuhebeln. Genaue Details oder gar einen Link zur Herstellerseite bietet heise online nicht. Warum wohl?
... gebrannte Kinder scheuen das Feuer ;-)

Quelle: heise online

Basiszinssatz am 30. Juni 2005 unverändert

Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG wurde die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab dem 1. August 2002 neu geregelt.
Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der jeweils für ein Halbjahr verlautbarte Basiszinssatz bildet damit den Anknüpfungszinssatz gemäß § 1333 Absatz 2 ABGB.
Der Anknüpfungszinssatz hat sich seit seiner Einführung durch das ZinsRÄG wie folgt entwickelt:

Zeitpunkt
Zinssatz
30. Juni 2002
2,75%
31. Dezember 2002
2,20%
30. Juni 2003
1,47%
31. Dezember 2003
1,47%
30. Juni 2004
1,47%
31. Dezember 2004
1,47%
30. Juni 2005
1,47%

Quelle: News Prozessvertretung BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Gericht verbietet TV-Tauschbörse

Nach einem Bericht der futureZone setzt sich der Pay-TV-Anbieter Premiere mit einer Klage gegen eine Software, mit der Nutzer TV-Inhalte ins Netz streamen können, durch.
Die Software "Cybersky" dienst als Grundlage der TV-Stream-Tauschbörse "Cybertelly". Wer die Software auf seinem Rechner installiert und diesen mit dem Fernseher verbindet, überträgt das laufende Programm bei einer Datenrate von 400 bis 600 kbit/s nahezu in Echtzeit ins Netz. Jeder Teilnehmer kann so auf Sendungen zugreifen, die andere User aufgezeichnet haben, und kommt somit auch kostenlos zu Pay-TV-Programmen.

Quelle: futureZone

Das Kündigungsrecht gemäß § 15 Abs 1 KSchG ist auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar

Dies Entschied der Oberste Gerichtshof am 21. 4. 2005. Hintergrund war die Verbandsklage eines Konsumentenschutzverbandes, der der Ansicht war, dass der Kündigungsverzicht des Kunden für die Dauer von 18 Monaten mit den zwingenden kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 15 Abs 1 KSchG nicht vereinbar sei.
Dieser Ansicht schloss sich das Höchstgericht nicht an, weil ein Mobilfunkvertrag ein Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen ist, auf den die Bestimmung des § 15 KSchG nicht anwendbar ist. Diese findet ihren Anwendungsberich nur in Verträgen über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichtet ist.
Quelle: News IT-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Softwarepatente: Besser keine Richtlinie als eine schlechte

"Besser keine Richtlinie als eine schlechte", ist nach heise online die überwiegend unter Fachpolitikern und Lobbyisten vertretene Meinung zur geplanten Richtlinie über die Patentierbarkeit "computerimplementierter Erfindungen".
Die informelle Vorabstimmungen für das morgige Votum ergab etwa 340 Stimmen für den Rocard-Kompromiss, benötigt werden aber knapp 30 mehr. Für Spannung bei der morgigen Abstimmung ist somit gesorgt.

Quelle: heise online

Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname – weltonline.de

In seinem Urteil vom 2.12.2004 sprach der deutsche Bundesgerichtshof aus, dass in der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel keine sittenwidrige Schädigung liegt. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT konnte daher gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll. Quelle: beck-aktuell

5
Jul
2005

Speicherung von Verbindungsdaten durch Internetanbieter

Internetanbieter dürfen dynamische IP-Adressen nur so lange speichern, wie dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist. Die Speicherung der Daten mag zwar zur Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder urheberrechtlicher Ansprüche sinnvoll sein. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist die Speicherung derzeit aber nur bei einem konkreten Missbrauchsverdacht zulässig.
Der Kläger hielt die von der Beklagten vorgenommene Speicherung der dynamischen IP-Adressen und weiterer Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und Volumen der Datenmengen angesichts des vereinbarten Pauschaltarifs für unzulässig und verlangte Unterlassung. Die hierauf gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.
Die Speicherung einzelner Verbindungsdaten ist bei Vereinbarung einer Flatrate zwar grundsätzlich nicht notwendig, da pauschal abgerechnet wird. Es gibt jedoch auch innerhalb des Flatrate-Tarifs Möglichkeiten, entgeltpflichtige Nutzungen durchzuführen.
Der Volltext des Urteils ist auf den Webseiten des AG Darmstadt veröffentlicht.
Quelle: BGHROLGR - Aktuelle Entscheidungen

Sieg der VG Bild-Kunst im Folgerechtsprozess

Von einem Sieg der VG Bild-Kunst im Folgerechtsprozess berichtet das Institut für Urheber- und Medienrecht.
Auch Verkäufe, die durch Vermittlung eines »Kunstberaters«, der nicht selbst an- und verkauft, zustande kommen, sind folgerechtspflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) laut einer Pressemitteilung der VG Bild-Kunst durch Urteil vom 7.6.2005 (Az.: 11 U 63/03).
Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht.

4
Jul
2005

OLG Celle: Einwurf von Fahrzeugschlüssel in Außenbriefkasten ist grob fahrlässig

Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG (Anmerkung: die Bestimmung des deutschen VVG hat den selben Wortlaut wie § 61 VersVG) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten Außenbriefkasten handelt, auch wenn der Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen ermöglicht.
Quelle: Presseinformation des OLG Celle

OGH zur Auslegung des Begriffs Verbrauchersachen

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 20. Jänner 2005 die vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beantwortete, entschied das Höchstgericht mit Beschluss vom 19.5.2005 nunmehr, dass der Ziegelkauf eines Landwirtes für seinen überwiegend der Privatnutzung diendenden Bauernhof keine Verbrauchersache nach Art 13 EuGVÜ ist.
OGH, Beschluss vom 19.5.2005, 6 Ob 19/05w

Quelle: News Prozessvertretung BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

3
Jul
2005

Vernehmlassung zur Revision des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Sitzung vom 10. Juni 2005 beauftragt, bis Anfang 2006 einen Entwurf zum revidierten Urheberrechtsgesetz auszuarbeiten.
Darin soll der Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie von damit verbundenen Leistungen der Digitaltechnologie angepasst werden, um der Schweiz eine Ratifikation der so genannten WIPO Internet-Abkommen zu ermöglichen.
Quelle: medialex
Anmerkung: Für alle, die wie ich mit dem Begriff "Vernehmlassung" nichts anfangen können, hier die Definition.

GEMA fordert Provider zur Sperrung von Websites auf

Offenbar gestärkt und motiviert durch die Entscheidung des Supreme Court wurden laut heise online 42 deutschen Zugangsprovider aufgefordert, mehrere Websites für den Abruf zu sperren. Es soll sich dabei um Portale handeln, die Links zum Herunterladen von Film- und Musikdateien über das P2P-Tauschbörsenprotokoll eDonkey bereitstellen.
Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft sei der Anbieter von eDonkey-Links "mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System ermöglicht bzw. erleichtert und damit für den Download ursächlich wird".
Quelle: heise online

Anmerkung: Nachdem es schon der Supreme Court nicht für erforderlich hielt, sich mit der eingesetzten Technik auseinander zu setzen, macht dies nun scheinbar auch in Europa Schule. Ein "eDonkey-Link" ist - ebenso wenig wie zum Beispiel ein Torrent im Bit-Torrent-System - ein Link im technischen Sinn. Er enthält Informationen, über welchen Trackserver möglicherweise ein "tauschbereiter" Endnutzer gefunden werden kann.
Dass das Protokoll auf dem E-Donkey eMule beruhen, bei der Distribution von Software verwendet wird, um diese möglichst schnell weltweit an die Nutzer zu verteilen, interessiert die selbst ernannten "Robin-Hoods" der Rechteinhaber (die von den Urhebern und sonstigen Kreativen streng zu unterscheiden sind) offenbar herzlich wenig. Da könnte ja jeder kommen und behaupten, dass die angegriffene Technik (auch) eine rechtmäßige Anwendungsmöglichkeit hat.
... vielleicht fordere ich demnächst eine Tageszeitung auf, die Veröffentlichung von Kinoprogrammen zu unterlassen: es könnte ja sein, dass dort ein Kino gelistet ist, das jugendschutzgefährdende Filme zeigt und am Eingang nicht die nötigen Kontrollen durchführt...

Family Entertainment and Copyright Act of 2005

Der Family Entertainment and Copyright Act of 2005 erweitert die Rechte mancher Urheberrechtsinhaber.
Ein kopierter Film kann einen 15-Jährigen länger ins Gefängnis bringen als den Chef eines Filmvertreibers, der Investoren um Hunderte von Millionen Dollar betrügt. Und doch reichen die drakonischen Regelungen den Filmvertreibern nicht, sondern die wenigen Schutzregeln zugunsten von Kunden sollen weiter ausgehöhlt werden.
Was nach dem geänderten Urheberrecht für Filmnutzer zulässig sein soll, soll auf dem Weg über das Markenrecht wieder verboten werden, berichtet das German American Law Journal

1
Jul
2005

Kein Monopol für den Namen „Post“

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BDKEP) teilt mit, dass das Oberlandesgericht Köln entschieden hat, dass die Bezeichnung "Post" auch von anderen Unternehmen genutzt werden kann. Damit gaben die Richter der Berufungsklage des Briefdienstes Regional Post Recht. Er war von der Deutschen Post verklagt worden, die Inhaberin mehrerer „Post“-Marken ist.
Damit habe das Gericht nach jahrelangem Ringen der Berufung des Briefdienstes Regional Post auf Beibehaltung seines Namens gegen die Klage der Deutschen Post Recht gegeben, hieß es weiter.

Quelle:
Pressemitteilungen des BDKEP
N24.de

Software-Händler muss 15 Monate ins Gefängnis

Das Amtsgericht Düsseldorf hat einen 54-jährigen Software-Händler zu 15 Monaten Haft verurteilt. Das Gericht verzichtete auf eine Bewährungsfrist, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, heißt es in einer Mitteilung von Microsoft. Der Verurteilte hatte urheberrechtlich geschützte Programme der Redmonder, die als Nebenkläger aufgetreten sind, "unerlaubt verwertet". Er habe "Kennzeichenverletzung in 31 Fällen" begangen. Der Beschuldigte habe Berufung eingelegt.
Da das Strafverfahren seit über sieben Jahren andauere, sei ein "erheblicher Abschlag" auf die Dauer der Freiheitsstrafe, die eigentlich über zwei Jahre betragen sollte, notwendig geworden, habe das Gericht ausgeführt. Microsoft hatte gegen diese Reduzierung interveniert, konnte sich aber nach eigenen Angaben mit dem Antrag auf Verhängung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung durchsetzen.
Laut Urteilsbegründung sei es allgemein bekannt, "dass Markenpiraterie in den letzten beiden Jahrzehnten nahezu unkontrollierbar ausgeufert ist und Jahr für Jahr allein in Deutschland volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe sowie den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verursacht". Es sei die Aufgabe der Rechtsprechung, potenziellen gewerbsmäßigen Produktfälschern ein hohes Strafrisiko vor Augen zu führen und ihnen klar zu machen, dass sie nicht auf eine Bewährungsstrafe spekulieren können, wenn sie ausnahmsweise doch einmal überführt werden.

Quelle: heise online

VwGH zur Eintragung geographische Bezeichnungen als Marke

Die Beschwerdeführerin hatte beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf zwei Marken für Waren der Klasse 27 (Papier peint ingrain; Rauhfasertapeten) hinterlegt. Es handelte sich um eine Wort-Bild-Marke "ERFURT" und um die Wort-Bild-Marke "ERFURT-Rauhfaser", die jeweils aus der in weißen (Druck) Buchstaben ausgeführten Bezeichnung innerhalb eines blauen Rechteckes bestehen.
Das Österreichische Patentamt hat der Beschwerdeführerin, für diese Marken den Schutz in Österreich verweigert.
Da die grafische Ausgestaltung jeweils hinter dem Wortbestandteil zurücktritt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Marken einzig und allein der Bestandteil "Erfurt" bzw. "Erfurt-Rauhfaser" im Gedächtnis der Konsumenten haften bleibe; der Bestandteil "Erfurt" sei jedoch als bloße Ortsangabe und der Bestandteil "Rauhfaser" als bloße Beschaffenheitsangabe anzusehen.
Der Bestandteil "Rauhfaser" ist im Hinblick auf das Eintragungshindernis für Beschaffenheitsangaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig.
Der für beide Marken somit allein entscheidende Wortbestandteil "Erfurt" ist im Hinblick auf das bestehende Eintragungshindernis für Ortsangaben - "Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Ware dienen können" - gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig. Bestehen beide Marken aber ausschließlich aus nicht eintragungsfähigen Wortbestandteilen, dann fehlt ihnen freilich - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend beurteilte – die Unterscheidungskraft, weil diese bzw. das charakteristische Merkmal eines Zeichens nicht auf schutzunfähige oder schwache Bestandteile gestützt werden kann
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dit dem Hinweis "Erfurt" sei "ausschließlich" der Name des Markeninhabers (gemeint: F Erfurt) kann nach Ansicht des Gerichtshofes nicht dazu führen, dass deshalb keine geographische Herkunftsangabe vorliegt: hat eine Zufälligkeit der Namensgleichheit zwischen Markeninhaber und der allgemein bekannten Industriestadt in Thüringen bzw. des gleichnamigen Verwaltungsbezirkes in Thüringen doch - offenkundig - nicht etwa derart Bedeutung erlangt, dass die geographische Bezeichnung gegenüber dem gleichlautenden Namen des Markeninhabers als unbedeutend in den Hintergrund getreten wäre, oder der Name F Erfurt zumindest gleiche Bedeutung mit der geographischen Bezeichnung erlangt hätte.
Die Voraussetzung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Windsurfing Chiemsee, nach der eine geographische Bezeichnung dann als Marke eingetragen werden könnte, wenn sie infolge ihrer Benutzung die Eignung erlangt hat, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet

VwGH v. 24.09.2003 - 2001/04/0020, 0021

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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