22
Jun
2005

Deutsches Bundespatentgericht zur Eintragungsfähigkeit von Tastmarken

Tastmarken sind mangels graphischer Darstellbarkeit der haptischen Eindrücke nicht eintragungsfähig.
BPatG, vom 06.04.2005, Az. 28 W (pat) 228/03

Quelle: Bundespatentgericht
News IP-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Regierungsvorlage zum Verbandsverantwortlichengesetz

Der Gesetzesentwurf sieht vor, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden (juristische Personen sowie bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften) einzuführen. Nach dem Entwurf sollen Verbände grundsätzlich für jeden Deliktstypus verantwortlich sein können, der im Besonderen Teil des StGB oder in den Nebengesetzen enthalten ist; offen bleibt lediglich die Anpassung des Finanzstrafgesetzes.
Als Sanktion sollen Geldbußen nach einem Tagessatzsystem (bemessen an der Ertragslage des Verbandes)verhängt werden können. Eine bedingte Nachsicht soll möglich sein.
Prozessual sieht der Entwurf Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Verbände vor.
Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Quelle: BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
Regierungsvorlage
Erläuterungen zur Regierungsvorlage

"Café de Colombia" - erste Anmeldung für eine geschützte Ursprungsbezeichnung von außerhalb der EU

Am 8. Juni 2005, hat die Kommission ihre erste Anmeldung für die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) in das EU Register aus einem Drittstaat erhalten. Die "Federación Nacional de cafeteros de Colombia" beantragte die Eintragung von "Café de Colombia" in das Gemeinschaftsregister. Wenn die Anmeldung alle Anforderungen erfüllt und kein Einspruch erhoben wird, erhält die g.U. eine europaweite Genehmigung.

Diese Anmeldung folgte bald darauf, nachdem ein Panelbericht bestätigt hatte, dass das EU System für geographische Herkunftsangaben und g.U. mit den Bestimmungen der WTO vereinbar ist.

Quelle: IPR-Helpdesk

21
Jun
2005

Erste Klage nach F1-Desaster

Nach dem Desaster beim F1-Grand-Prix in Indianapolis liegt jetzt die erste Klage auf dem Tisch. Der US-Amerikaner Larry Bowers will den Automobilweltverband (FIA), die Formula One Administration (FOA), Michelin und den Indianapolis Motorspeedway auf Schadenersatz klagen, berichtet Sportgate.de. Sein Rechtsanwalt wirft den Beteiligten "Betrug" vor.

Quelle: pressetext.at

Angeblicher Urheber des VW-Logos klagt auf Feststellung seiner Urheberschaft

Nikolas Borg , ein 85-jähriger Tiroler deutsch-schwedischer Abstammung, behauptet, das Erkennungszeichen 1939 entworfen zu haben
und hat den Wolfsburger Autokonzern vor dem Wiener Handelsgericht auf Feststellung geklagt.
Borg behauptet, als junger Grafiker vom damaligen Reichsarbeitsminister beauftragt worden zu sein, für die Volkswagenwerke ein Logo zu entwickeln. Daraufhin habe er mehrere Entwürfe mit einem "V" und einem darbübergelegten "W" angefertigt und die Entwürfe auch abgeschickt. Er sei aber in einem Antwortschreiben von den Volkswagenwerken vertröstet worden: Die Fertigstellung verschiebe sich bis zum "Endsieg". Einige Jahre später habe Borg das Logo dann an einem Wagen der Wehrmacht entdeckt.
Was er heute fordert, ist nicht Geld, sondern Anerkennung.
"Es geht um die Feststellung einer historischen Wahrheit", sagte sein Anwalt Meinhard Ciresa laut tirol.com.

18
Jun
2005

Foren-Betreiber haftet für verspätete Entfernung von rechtswidrigen Inhalten

Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Löschung des Beitrags innerhalb einer Frist von 24 Stunden verlangt.
Den Einwand des Beklagten, dass es ihm wegen Abwesenheit nicht möglich war, innerhalb der gesetzten Frist die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und eine Löschung durchzuführen, erachtete das Gericht als unerheblich.
So entschied das Amtsgericht Winsen/Luhe (Deutschland) in seinem Urteil vom 6.6.2005, AZ 23 c /155/05.
Nicht unerwähnt bleiben darf allerdings - an dieser Stelle Dank an Kollegen Dr. Bahr, der den Sachverhalt offenbar mit einem Kalender in der Hand studierte - dass der Kläger die 24 Stunden-Frist an einem Sonntag setzte, wodurch dem Beklagten nur ein halber Arbeitstag als Reaktionszeit zur Verfügung stand.

Weiterführende Informationen: Urteil vom 6.6.2005, AZ 23 c /155/05
Aktuelle Infos Kanzlei Dr. Bahr

16
Jun
2005

Online-Demonstration gegen Softwarepatente

Eine Online-Demonstration gegen Softwarepatente haben die Attac und das Bürgernetz Campact gestartet. Sie rufen die Anwender dazu auf, ihr eigenes Konterfei auf der Webseite der Kampagne online zu stellen und somit am virtuellen Protestmarsch teilzunehmen. Die Aktion läuft bis zum 4. Juli.

http://www.silicon.de/cpo/news-wipo/detail.php?nr=21704
http://www.demo.stoppt-softwarepatente.de/

15
Jun
2005

Internet und Namensrecht

In einem Rechtsstreit um den Domainnamen "schmidt.de" hatte sich das Landgericht Hannover mit dem Gebrauch des Namens "Schmidt" durch einen Fernsehsender auseinander zu setzen.
Geklagt hatte ein Träger des Namens Schmidt gegen den Fernsehsender Sat 1. Dieser unterhält unter der strittigen Domain die Internetpräsenz seiner vormaligen Sendung, "Die Harald Schmidt Show".
Detail am Rande: im Richtersenat befand sich die "Richtern um Landgericht Schmidt".

Quelle: News IP-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte

Humorvoller markenmäßiger Gebrauch einer bekannten Marke ist zulässig – Lila-Postkarte

Die Beklagte vertrieb lila Postkarten mit dem Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“.
Die Klägerin produziert und vertreibt Schokolade und ist Inhaberin der IR-Marke "Milka" und der für "Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke "Lila". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte.
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Beklagte sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Der deutsche Bundesgerichtshof sprach aus, dass von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen ist, weil es ausreicht, dass beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004, 58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld).
Die Beklagte habe Stilmittel eingesetzt, die unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hindeuteten, wodurch eine einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vorliege, weil der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Gestaltung der Postkarte erzielen wollte, nur dadurch zu erreichen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erkennen.
Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, regelmäßig von einem die Unlauterkeit begründenden Verhalten auszugehen ist.
Im Streitfall scheide eine Markenverletzung durch die in Rede stehende Postkarte der Beklagten jedoch aufgrund einer Abwägung mit dem Recht auf Freiheit der Kunst aus: Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke auf Grund der Kunstfreiheit ausgeschlossen sein.

Quelle: News IP-Recht von BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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