Die Beschwerdeführerin hatte beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf zwei Marken für Waren der Klasse 27 (Papier peint ingrain; Rauhfasertapeten) hinterlegt. Es handelte sich um eine Wort-Bild-Marke "ERFURT" und um die Wort-Bild-Marke "ERFURT-Rauhfaser", die jeweils aus der in weißen (Druck) Buchstaben ausgeführten Bezeichnung innerhalb eines blauen Rechteckes bestehen.
Das Österreichische Patentamt hat der Beschwerdeführerin, für diese Marken den Schutz in Österreich verweigert.
Da die grafische Ausgestaltung jeweils hinter dem Wortbestandteil zurücktritt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Marken einzig und allein der Bestandteil "Erfurt" bzw. "Erfurt-Rauhfaser" im Gedächtnis der Konsumenten haften bleibe; der Bestandteil "Erfurt" sei jedoch als bloße Ortsangabe und der Bestandteil "Rauhfaser" als bloße Beschaffenheitsangabe anzusehen.
Der Bestandteil "Rauhfaser" ist im Hinblick auf das Eintragungshindernis für Beschaffenheitsangaben gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig.
Der für beide Marken somit allein entscheidende Wortbestandteil "Erfurt" ist im Hinblick auf das bestehende Eintragungshindernis für Ortsangaben - "Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Ware dienen können" - gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig. Bestehen beide Marken aber ausschließlich aus nicht eintragungsfähigen Wortbestandteilen, dann fehlt ihnen freilich - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend beurteilte – die Unterscheidungskraft, weil diese bzw. das charakteristische Merkmal eines Zeichens nicht auf schutzunfähige oder schwache Bestandteile gestützt werden kann
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dit dem Hinweis "Erfurt" sei "ausschließlich" der Name des Markeninhabers (gemeint: F Erfurt) kann nach Ansicht des Gerichtshofes nicht dazu führen, dass deshalb keine geographische Herkunftsangabe vorliegt: hat eine Zufälligkeit der Namensgleichheit zwischen Markeninhaber und der allgemein bekannten Industriestadt in Thüringen bzw. des gleichnamigen Verwaltungsbezirkes in Thüringen doch - offenkundig - nicht etwa derart Bedeutung erlangt, dass die geographische Bezeichnung gegenüber dem gleichlautenden Namen des Markeninhabers als unbedeutend in den Hintergrund getreten wäre, oder der Name F Erfurt zumindest gleiche Bedeutung mit der geographischen Bezeichnung erlangt hätte.
Die Voraussetzung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
Windsurfing Chiemsee, nach der eine geographische Bezeichnung dann als Marke eingetragen werden könnte, wenn sie infolge ihrer Benutzung die Eignung erlangt hat, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet
VwGH v. 24.09.2003 - 2001/04/0020, 0021
Quelle:
News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte