1
Jul
2005

Kein Monopol für den Namen „Post“

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BDKEP) teilt mit, dass das Oberlandesgericht Köln entschieden hat, dass die Bezeichnung "Post" auch von anderen Unternehmen genutzt werden kann. Damit gaben die Richter der Berufungsklage des Briefdienstes Regional Post Recht. Er war von der Deutschen Post verklagt worden, die Inhaberin mehrerer „Post“-Marken ist.
Damit habe das Gericht nach jahrelangem Ringen der Berufung des Briefdienstes Regional Post auf Beibehaltung seines Namens gegen die Klage der Deutschen Post Recht gegeben, hieß es weiter.

Quelle:
Pressemitteilungen des BDKEP
N24.de

Software-Händler muss 15 Monate ins Gefängnis

Das Amtsgericht Düsseldorf hat einen 54-jährigen Software-Händler zu 15 Monaten Haft verurteilt. Das Gericht verzichtete auf eine Bewährungsfrist, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, heißt es in einer Mitteilung von Microsoft. Der Verurteilte hatte urheberrechtlich geschützte Programme der Redmonder, die als Nebenkläger aufgetreten sind, "unerlaubt verwertet". Er habe "Kennzeichenverletzung in 31 Fällen" begangen. Der Beschuldigte habe Berufung eingelegt.
Da das Strafverfahren seit über sieben Jahren andauere, sei ein "erheblicher Abschlag" auf die Dauer der Freiheitsstrafe, die eigentlich über zwei Jahre betragen sollte, notwendig geworden, habe das Gericht ausgeführt. Microsoft hatte gegen diese Reduzierung interveniert, konnte sich aber nach eigenen Angaben mit dem Antrag auf Verhängung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung durchsetzen.
Laut Urteilsbegründung sei es allgemein bekannt, "dass Markenpiraterie in den letzten beiden Jahrzehnten nahezu unkontrollierbar ausgeufert ist und Jahr für Jahr allein in Deutschland volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe sowie den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verursacht". Es sei die Aufgabe der Rechtsprechung, potenziellen gewerbsmäßigen Produktfälschern ein hohes Strafrisiko vor Augen zu führen und ihnen klar zu machen, dass sie nicht auf eine Bewährungsstrafe spekulieren können, wenn sie ausnahmsweise doch einmal überführt werden.

Quelle: heise online

VwGH zur Eintragung geographische Bezeichnungen als Marke

Die Beschwerdeführerin hatte beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf zwei Marken für Waren der Klasse 27 (Papier peint ingrain; Rauhfasertapeten) hinterlegt. Es handelte sich um eine Wort-Bild-Marke "ERFURT" und um die Wort-Bild-Marke "ERFURT-Rauhfaser", die jeweils aus der in weißen (Druck) Buchstaben ausgeführten Bezeichnung innerhalb eines blauen Rechteckes bestehen.
Das Österreichische Patentamt hat der Beschwerdeführerin, für diese Marken den Schutz in Österreich verweigert.
Da die grafische Ausgestaltung jeweils hinter dem Wortbestandteil zurücktritt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Marken einzig und allein der Bestandteil "Erfurt" bzw. "Erfurt-Rauhfaser" im Gedächtnis der Konsumenten haften bleibe; der Bestandteil "Erfurt" sei jedoch als bloße Ortsangabe und der Bestandteil "Rauhfaser" als bloße Beschaffenheitsangabe anzusehen.
Der Bestandteil "Rauhfaser" ist im Hinblick auf das Eintragungshindernis für Beschaffenheitsangaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig.
Der für beide Marken somit allein entscheidende Wortbestandteil "Erfurt" ist im Hinblick auf das bestehende Eintragungshindernis für Ortsangaben - "Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Ware dienen können" - gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz nicht eintragungsfähig. Bestehen beide Marken aber ausschließlich aus nicht eintragungsfähigen Wortbestandteilen, dann fehlt ihnen freilich - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend beurteilte – die Unterscheidungskraft, weil diese bzw. das charakteristische Merkmal eines Zeichens nicht auf schutzunfähige oder schwache Bestandteile gestützt werden kann
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dit dem Hinweis "Erfurt" sei "ausschließlich" der Name des Markeninhabers (gemeint: F Erfurt) kann nach Ansicht des Gerichtshofes nicht dazu führen, dass deshalb keine geographische Herkunftsangabe vorliegt: hat eine Zufälligkeit der Namensgleichheit zwischen Markeninhaber und der allgemein bekannten Industriestadt in Thüringen bzw. des gleichnamigen Verwaltungsbezirkes in Thüringen doch - offenkundig - nicht etwa derart Bedeutung erlangt, dass die geographische Bezeichnung gegenüber dem gleichlautenden Namen des Markeninhabers als unbedeutend in den Hintergrund getreten wäre, oder der Name F Erfurt zumindest gleiche Bedeutung mit der geographischen Bezeichnung erlangt hätte.
Die Voraussetzung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Windsurfing Chiemsee, nach der eine geographische Bezeichnung dann als Marke eingetragen werden könnte, wenn sie infolge ihrer Benutzung die Eignung erlangt hat, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet

VwGH v. 24.09.2003 - 2001/04/0020, 0021

Quelle: News IP-Recht BreitmeyerDecker Rechtsanwälte
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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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