29
Jun
2005

"3...2...1...meins!"

Ebay hatte es versäumt, den Spruch "3...2...1...meins!" rechtzeitig markenrechtlich schützen zu lassen. Dieser sei kein Hinweis auf das Onlineauktionshaus, sondern werde nur "für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters am Ende einer Auktion verwendet", entschieden die Richter des Landgericht Hamburg in einem Eilverfahren (Az: 312 O 213/05) und und verboten die markenmäßige Verwendung durch Ebay für bestimmte Waren.

Quelle: Die Welt.de

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Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

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