BGH zum Anscheinshersteller in der Produkthaftung
Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet jeder als "Quasi-Hersteller" der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen.
Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes
lautet und damit einen vergleichbaren Begriff des - nach österreichischen Diktion - Anscheinsherstellers normiert.
Quelle:
Pressemitteilung BGH Nr. 91/2005
§ 3 öPHG
Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen.
Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes
§ 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
lautet und damit einen vergleichbaren Begriff des - nach österreichischen Diktion - Anscheinsherstellers normiert.
Quelle:
Pressemitteilung BGH Nr. 91/2005
§ 3 öPHG
Kurt Decker - 23. Jun, 09:49
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