27
Feb
2005

Lausanne, Domainname «maggi» geht an Nestlé

Ein Privatmann namens Maggi muss den Domainnamen «www.maggi.com» seiner Familien-Website an die Maggi-Unternehmungen und Nestlé abgeben. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Nidwaldner Kantonsgerichts bestätigt.

Quelle: http://www.espace.ch/artikel_65086.html

21
Nov
2004

EUGH: Bereitschaftsdienst (im Rettungsdienst) ist Arbeitszeit

In einer am 5. Oktober veröffentlichten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Rettungsassistenten in den Geltungsbereich des EG-Arbeitszeitschutzes fallen. In den Ausgangsverfahren hatten Rettungsassistenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen überlange Arbeitszeiten aufgrund ihrer Arbeitsbereitschaft geklagt. Sie wollten einerseits Entgelt für die über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit und andererseits die Festlegung der wöchentliche Höchstarbeitszeit entsprechend der in der EG-Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden.

Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (C 151/02, Urteil vom 9. September 2003, Slg. 2003, I 8389 Randnrn. 71, 75 und 103) wiederholte der EuGH den Standpunkt, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt.

In richtlinienkonformer Interpretation des nationalen Rechtes ergibt sich daher für das vorlegende deutschen Arbeitsgericht, dass es "alles tun muss", was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Höchstgrenzen der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten, um so eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern.

Weitere Informationen

16
Nov
2004

EuG und "Werthers Original" Karamellbonbons

Das Gericht erster Instanz (EuG) äußerte sich in den Rechtssachen T-396/02 und T-402/02 zum Schutz von Formmarken. Die klagende August Strock KG, erhob Klage gegen zwei vom Harmonisierungsamt getroffene Entscheidungen, mit denen ihre Markenanmeldungen für die dreidimensionale Form und die zusammengedrehten Bonbonverpackung (Wicklerform), für die bekannten "Werthers Original" Karamellbonbons zurückgewiesen wurde.
Das Gericht erster Instanz führt aus, dass weder die dreidimensionale Form noch die verdrehte Verpackung der betreffenden Bonbons sich grundlegend von anderen üblichen Formen und Verpackungen für Bonbons unterscheidet

Darüberhinaus wäre die nötige Unterscheidungskraft auch nicht durch die Benutzung der angemeldeten Form als Marke erlangt worden. Die vorgelegten Beweismittel würden zwar belegen , dass Werther’s Bonbons auf dem Markt präsent sind, nicht jedoch, dass die Bonbonform oder die Verpackung als Marke benutzt wurden. Da der Durchschnittsverbraucher bei seiner Kaufentscheidung (lediglich) mit der Kunststofftüte, in der die Bonbons verpackt sind, und nicht unmittelbar mit der fraglichen Bonbonform oder der Verpackung der einzelnen Bonbons konfrontiert wird, kann weder der Form noch der Verpackung die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen.

Näheres und Entscheidungen im Volltext

15
Nov
2004

Leistungsschutzrecht, Schutz von Datenbanken

Der EuGH hat sich jüngst mit dem sui generis Schutz der Richtlinie 96/9/EG auseinandergesetzt und dabei (ua) zur Frage Stellung genommen, wann eine "wesentliche Investition" in eine schlichte Datenbank vorliegt, die den sui generis Schutz begründet.
Er kommt dabei zu dem Schluss, dass sich die Investitionen auf
  • Beschaffung
  • Überprüfung oder
  • Darstellung
beziehen müssen um den Schutz zu begründen. Diese Investitionen sind nach den Entscheidungen getrennt von den Investitionen zu betrachten, die mit der Erzeugung der Inhalte verbunden sind.
Von den Veranstaltern selbst erstellte (Fußball-)Spielpläne erfordern keine wesentlichen Investitionen in die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung der Spieldaten, so dass dem Plan ein Schutz versagt wurde.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH

13
Nov
2004

Heise online: Stolpert Open Source in der Verwaltung übers Vergaberecht?

Eine ausdrückliche Anforderung von Produkten wie Linux oder eine entsprechend bedarfsorientierte Leistungsbeschreibung widerspricht laut Heckmann "im Regelfall" dem Gebot einer neutralen Ausschreibung.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/53039

LG München I zur Wirksamkeit von Open Source Softwarelizenzen

Die Lizenzbedingungen der "GNU General Public License (GPL)" stellen nach Ansicht des LG München I allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Die in diesen Lizenzbedingungen vorgesehene auflösend bedingte dingliche Übertragung des Nutzungsrechts ist nach Ansicht des Gerichtes zulässig und ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen führt dazu, dass die Nutzungsrechte automatisch "entzogen" werden.

LG München I, 19.5.2004, Az 21 O 6123/04

Entscheidung im Volltext (730 KBs)
http://www.jbb.de/urteil_lg_muenchen_gpl.pdf
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Impressum

Mag. Kurt Decker, LL.M.
Wien

Die in diesem Blawg dargestellten Meldungen stellen eine subjektive Auswahl durch den Autor und allfällige Anmerkungen die subjektive Ansicht des Autors dar. Für die Aktualität oder Richtigkeit der Meldungen kann keine Gewähr geleistet werden.

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