Verfall von Guthaben durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig
Der Oberste Gerichtshof entschied jüngst (Urteil 4 Ob 112/04f vom 18.8.2003), dass eine Bestimmunge in den AGB, die den Verfall von Guthaben bei Wertkarten-Handys vorsieht, gröblich benachteiligend und damit unwirksam ist:
"Die Klausel: "Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (ein Jahr plus 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufnummer und das restliche Guthaben!" ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (RIS-Justiz RS0119307)"
siehe auch: http://help.orf.at/?story=1631
und http://www.juridicum.at/forum/cgi-bin/ikonboard.cgi?s=4fa07b150910d0d2234c81977c043a87;act=ST;f=4;t=1560
"Die Klausel: "Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (ein Jahr plus 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufnummer und das restliche Guthaben!" ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (RIS-Justiz RS0119307)"
siehe auch: http://help.orf.at/?story=1631
und http://www.juridicum.at/forum/cgi-bin/ikonboard.cgi?s=4fa07b150910d0d2234c81977c043a87;act=ST;f=4;t=1560
Kurt Decker - 13. Okt, 16:12
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