Urteilsveröffentlichung im Internet
In einer Entscheidung vom 18.8.2004 hatte der Oberste Gerichtshof jüngst zur Geschäftszahl 4 Ob 141/04w über die Veröffentlichung eines Urteils auf der Website des Beklagten zu entscheiden.
[Link zum Urteil
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=78380&p=1&q=%28JJT/20040818/OGH0002/0040OB00141/04W0000/000%29%3ADOKNR
Richtigerweise sprach der Gerichtshof aus, dass es unnötiger Formalismus wäre, den Beklagten wie einen fremden Medieninhaber zu behandeln und erklärte daher die sofortige Verpflichtung des Inhabers der Website für zulässig.
Anknüpfend an seine Vorjudikatur (Boss Zigaretten IV) hielt es der Oberste Gerichtshof jedoch für zweckmäßig, die Veröffentlichung (nur) in Form eines Pop-Up-Fensters, also durch das Aufklappen eines zusätzlichen Browser-Fensters, anzuordnen.
Eine Vielzahl von Personen, die das WWW des Internet nutzen, verwenden allerdings zwischenzeitig sog „Pop-Up-Blocker“. Dabei handelt es sich um eine Funktion oder ein Programm, die das unerwünschte Aufklappen von Popups unterbindet.(vgl zB http://www.lexikon-definition.de/Pop-Up-Blocker.html)
Da damit die Gefahr besteht, dass das zu informierende Publikum von der Urteilsveröffentlichung nichts erfährt– und diese durch die vermehrte Nutzung von „Pop-Up-Blockern“ noch steigen wird – sollte diese Rechtssprechung für die Zukunft überdacht werden.
[Link zum Urteil
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=78380&p=1&q=%28JJT/20040818/OGH0002/0040OB00141/04W0000/000%29%3ADOKNR
Richtigerweise sprach der Gerichtshof aus, dass es unnötiger Formalismus wäre, den Beklagten wie einen fremden Medieninhaber zu behandeln und erklärte daher die sofortige Verpflichtung des Inhabers der Website für zulässig.
Anknüpfend an seine Vorjudikatur (Boss Zigaretten IV) hielt es der Oberste Gerichtshof jedoch für zweckmäßig, die Veröffentlichung (nur) in Form eines Pop-Up-Fensters, also durch das Aufklappen eines zusätzlichen Browser-Fensters, anzuordnen.
Eine Vielzahl von Personen, die das WWW des Internet nutzen, verwenden allerdings zwischenzeitig sog „Pop-Up-Blocker“. Dabei handelt es sich um eine Funktion oder ein Programm, die das unerwünschte Aufklappen von Popups unterbindet.(vgl zB http://www.lexikon-definition.de/Pop-Up-Blocker.html)
Da damit die Gefahr besteht, dass das zu informierende Publikum von der Urteilsveröffentlichung nichts erfährt– und diese durch die vermehrte Nutzung von „Pop-Up-Blockern“ noch steigen wird – sollte diese Rechtssprechung für die Zukunft überdacht werden.
Kurt Decker - 10. Okt, 10:29
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