Für unsere Vereinsmeier ;-)
§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, der die Verpflichtung normiert, die ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach Außen anzuführen, tritt nach § 33 Vereinsgesetz 2002 drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft.
Nach § 17 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung - VerGV) wurde der Echtbetrieb des ZVR am 1. Jänner 2006 aufgenommen, weshalb ab dem 1. April 2006 die ZVR-Zahl zwingend im Rechtsverkehr nach außen zu führen ist.
Die ZVR-Zahl ist daher auf allen Schriftstücken und gegebenfalls Websites des Vereins anzuführen, widrigenfalls Geldstrafen bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu 726 Euro verhängt werden können.
Nach § 17 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung - VerGV) wurde der Echtbetrieb des ZVR am 1. Jänner 2006 aufgenommen, weshalb ab dem 1. April 2006 die ZVR-Zahl zwingend im Rechtsverkehr nach außen zu führen ist.
Die ZVR-Zahl ist daher auf allen Schriftstücken und gegebenfalls Websites des Vereins anzuführen, widrigenfalls Geldstrafen bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu 726 Euro verhängt werden können.
Kurt Decker - 28. Mär, 16:06
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