EUGH: Bereitschaftsdienst (im Rettungsdienst) ist Arbeitszeit
In einer am 5. Oktober veröffentlichten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Rettungsassistenten in den Geltungsbereich des EG-Arbeitszeitschutzes fallen. In den Ausgangsverfahren hatten Rettungsassistenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen überlange Arbeitszeiten aufgrund ihrer Arbeitsbereitschaft geklagt. Sie wollten einerseits Entgelt für die über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit und andererseits die Festlegung der wöchentliche Höchstarbeitszeit entsprechend der in der EG-Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Höchstgrenze von 48 Wochenstunden.
Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (C 151/02, Urteil vom 9. September 2003, Slg. 2003, I 8389 Randnrn. 71, 75 und 103) wiederholte der EuGH den Standpunkt, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt.
In richtlinienkonformer Interpretation des nationalen Rechtes ergibt sich daher für das vorlegende deutschen Arbeitsgericht, dass es "alles tun muss", was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Höchstgrenzen der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten, um so eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern.
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Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (C 151/02, Urteil vom 9. September 2003, Slg. 2003, I 8389 Randnrn. 71, 75 und 103) wiederholte der EuGH den Standpunkt, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt.
In richtlinienkonformer Interpretation des nationalen Rechtes ergibt sich daher für das vorlegende deutschen Arbeitsgericht, dass es "alles tun muss", was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Höchstgrenzen der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten, um so eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern.
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Kurt Decker - 21. Nov, 15:40
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