EuG und "Werthers Original" Karamellbonbons
Das Gericht erster Instanz (EuG) äußerte sich in den Rechtssachen T-396/02 und T-402/02 zum Schutz von Formmarken. Die klagende August Strock KG, erhob Klage gegen zwei vom Harmonisierungsamt getroffene Entscheidungen, mit denen ihre Markenanmeldungen für die dreidimensionale Form und die zusammengedrehten Bonbonverpackung (Wicklerform), für die bekannten "Werthers Original" Karamellbonbons zurückgewiesen wurde.
Das Gericht erster Instanz führt aus, dass weder die dreidimensionale Form noch die verdrehte Verpackung der betreffenden Bonbons sich grundlegend von anderen üblichen Formen und Verpackungen für Bonbons unterscheidet
Darüberhinaus wäre die nötige Unterscheidungskraft auch nicht durch die Benutzung der angemeldeten Form als Marke erlangt worden. Die vorgelegten Beweismittel würden zwar belegen , dass Werther’s Bonbons auf dem Markt präsent sind, nicht jedoch, dass die Bonbonform oder die Verpackung als Marke benutzt wurden. Da der Durchschnittsverbraucher bei seiner Kaufentscheidung (lediglich) mit der Kunststofftüte, in der die Bonbons verpackt sind, und nicht unmittelbar mit der fraglichen Bonbonform oder der Verpackung der einzelnen Bonbons konfrontiert wird, kann weder der Form noch der Verpackung die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen.
Näheres und Entscheidungen im Volltext
Das Gericht erster Instanz führt aus, dass weder die dreidimensionale Form noch die verdrehte Verpackung der betreffenden Bonbons sich grundlegend von anderen üblichen Formen und Verpackungen für Bonbons unterscheidet
Darüberhinaus wäre die nötige Unterscheidungskraft auch nicht durch die Benutzung der angemeldeten Form als Marke erlangt worden. Die vorgelegten Beweismittel würden zwar belegen , dass Werther’s Bonbons auf dem Markt präsent sind, nicht jedoch, dass die Bonbonform oder die Verpackung als Marke benutzt wurden. Da der Durchschnittsverbraucher bei seiner Kaufentscheidung (lediglich) mit der Kunststofftüte, in der die Bonbons verpackt sind, und nicht unmittelbar mit der fraglichen Bonbonform oder der Verpackung der einzelnen Bonbons konfrontiert wird, kann weder der Form noch der Verpackung die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen.
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Kurt Decker - 16. Nov, 11:26
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